Statuten des Vereins

Satzungen (Statuten)Fassung 23.03.2011

 

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1.1       Der Verein führt den Namen Gartenfreunde XII

 

1.2       hat den Sitz 1120 Wien, Gartenfreundeweg 4

 

1.3       erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage.

 

1.4       Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im LANDESVERBAND der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im ZENTRALVERBAND der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben.

 

2. Zweck und Ziele des Vereins

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der Kleingartenanlage des Vereins befinden.

 

2.1.      Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung der Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:

 

2.1.1.   der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung i.S.d. §1 Abs 1 des Bundes-Kleingartengesetzes BGBl 1959/6 (KIGG) in jeweils geltender Fassung, d.h., insbesondere unter Ausschluss erwerbsmäßiger Nutzung;

 

2.1.2.   die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen, dies im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, insoferne der Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist;

 

2.1.3.   die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, deren theoretische und praktische Schulung insbesondere im Rahmen spezieller Fachgruppen, die Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen sowie die Prämierung vorbildlicher Leistungen, all dies bezogen auf das Gebiet des Kleingartenwesens;

2.1.4.   die Vermittlung und Verbreitung der vom ZENTRALVERBAND der Kleingärtner heraus- gegebenen Zeitschrift „Der österreichische Kleingärtner“ und anderer Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer Fachbibliothek und die Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über den Vereinstätigkeitsbereich;

 

2.1.5.   die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikeln für den Gartenbau, für Konservierungszwecke, Kleintierzucht und Imkerei zwecks Abgabe an die Mitglieder;

 

2.1.6.   die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten und die Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten durch den LANDESVERBAND oder den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner;

 

2.1.7.   die Vermittlung und der Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen im Rahmen der Kollektivversicherung des LANDESVERBANDES;

 

2.1.8.   die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benützbarer Wege und Abstellflächen und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der Kleingartenanlage, frostsicherer Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer Energieversorgung u.a.m.;

 

2.1.9.   die Herstellung und Einrichtung eines eigenen Vereinsheimes (Schutzhauses), eines Lehr- und Versuchsgartens, eines Kinderspielplatzes, die Erlangung der zu Führung eines gastgewerblichen Betriebes in der Kleingartenanlage erforderlichen Berechtigungen, sowie die Förderung kultureller Veranstaltungen.

 

3. Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

 

3.1       Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.3; 2.1.4 und 2.1.6 aufgezählten Maßnahmen

 

3.2       Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

3.2.1.   Bertrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in die Verwaltung einbezogenen Kleingärtner;

Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob er in bereits begründete Nutzungsrechte an einen Kleingarten eintritt oder solche erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der Pachtrechtsfortsetzung nach § 15 KlGG.

 

3.2.2. Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;

(Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.);

 

3.2.3.   Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen

(Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen ist den Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang einen Hauptzweck des Vereines dar.);

 

3.2.4.   Anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder und sonstigen Kleingärtner der vom Verein verwaltete Kleingartenanlage zu den Kosten der von der Generalversammlung beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur (s. Pkt. 2.1.8)

 

4. Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

* ordentlichen Mitgliedern.

* fördernden Mitgliedern und

* Ehrenmitgliedern.

 

4.1       Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an einer in der Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat.

Juristische Personen können nur als Parzelleneigentümer oder Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche Vereinsmitglieder werden.

 

4.2       Zu fördernden Mitgliedern können physische und juristische Personen, insbesondere Körperschaften, ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.

 

4.3       Zu Ehrenmitgliedern könne Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

 

5.1       Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag.

 

5.2       Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen worden sind (§ 14 KlGG) oder die in bestehende Einzelpachtverträge oder Unterpachtverträge eingetreten sind (§ 15 KlGG), können nur aus wichtigen Grünen abgelehnt werden.

 

5.3       Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

 

5.4       Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Miteigentum an einer Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener Grundbuchskörper ist, wie auch für den Fall ideellen Miteigentums an einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft, verbunden mit ausschließlichen Nutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.

 

5.5       Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind.

 

6 . Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

* einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft,

* Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),

* durch freiwilligen Austritt des Mitglieds,

* durch Ausschluss des Mitglieds,

* durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten,

* mit Auflösung des Vereines.

 

6.1       Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung aufgelöst werden.

 

6.2       Mit dem Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommenen Miteigentümers wird davon nicht berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn er das Einzelpachtrecht oder Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt. (§ 15 KlGG)

6.3       Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des Einlangens) schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

 

6.4       Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.

 

6.5       Hinweis: Nach den mit dem Grundeigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Einzelpacht- bzw. Unterpachtverträgen liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Pachtverträge auch dann vor, wenn der Einzelpächter bzw. Unterpächter oder, falls Ehegatten oder Lebensgefährten Einzelpächter oder Unterpächter sind, beide Einzelpächter bzw. Unterpächter aus dem Verein austreten oder vom Verein in Übereinstimmung mit dessen Satzungen ausgeschlossen werden.

 

Ist das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied Parzelleneigentümer, dann sind dessen zukünftige Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und der Kleingärtnergemeinschaft in der Kleingartenanlage des Vereins durch eigens dafür zwischen dem ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und dem vom Austritt/Ausschluss betroffenen Kleingarteneigentümer geregelt.

 

6.6       Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von ihm genützten Kleingarten – aus welchem Grund auch immer – aufgelöst werden (z.B. Kündigung nach § 12 KlGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.

 

6.7       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Pkt. 6.4 genannten Grund auf Antrag der Vereinsleitung von der Generalversammlung beschlossen werden.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

7.1       Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit nicht notwendige Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. (Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die ordentliche Mitglieder sind, bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen und der Vereinsleitung.) Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Einzelpachtvertrag / Unterpachtvertrag und der Gartenordnung.

 

7.2       In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes (s. Pkt. 9.6).

Das passive Wahlrecht und das Recht, mit Anträgen oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen Mitglieder. Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht zu.

 

7.3       Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des LANDESVERBANDES und des ZENTRALVERBANDES der Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuhalten.

 

7.4       Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den LANDESVERBAND, an den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren ( z.B. Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines erforderlichen Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten. Unter solche Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehestmöglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.

 

7.5       Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung des Vereins und nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es jedenfalls unvereinbar, den unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs (vermeintlicher „Biogarten“ oder „extensive Bewirtschaftung“) zu überlassen. Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch anderen Kleingärtnern, z.B. in Form aufwendiger Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung verursachen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung mitzutragen und nach Kräften zu unterstützen.

 

7.6       Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw. Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gestatten.

 

Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß (§ 1 Abs 1 KlGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs 2 lit d KlGG!!!!

 

 

7.7       Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächenänderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche – im Falle der Flächenverringerung gegen angemessene Aufwandsentschädigung – zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Parzelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird und auch der Grundeigentümer bzw. Generalpächter dieser Maßnahme zugestimmt haben.

 

7.8       Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen anderer Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen.

 

7.9       Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen Mitteln finanzierter und für alle Mitglieder benützbarer Vereinsanlagen und –einrichtungen mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen. Beteiligt sich ein Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete Ersatzarbeitskraft bei, so ist es verpflichtet, angemessenen Arbeitsersatz in Geld zu leisten.

 

7.10     Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies trifft bspw. für die Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um individuelle Ausgänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut!) zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für Parzelleneigentümer.

 

8. Die Organe des Vereines

 

8.1       sind:

* die Generalversammlung,

* die Vereinsleitung,

* der Ausschuss und

* der Aufsichtsrat.

 

8.2       Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.

 

8.3       Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von 4 Jahren in ihre Funktionen bestellt. Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso der jederzeitige Rücktritt, soferne er dem davon betroffenen Vereinsorgan in empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit Zustellung der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen (s.Pkt.11.9).

 

8.4       Das Vereinsjahr und die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen und enden mit der Generalversammlung.

 

9. Die Generalversammlung

 

ist das oberste willensbildende Organ des Vereins.

 

9.1       Die ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) hat alljährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden.

 

9.2       Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn er dazu von der Vereinsleitung oder vom Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung aufgefordert wird. Die außerordentliche Generalversammlung hat in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den Obmann stattzufinden.

 

9.3       Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen. Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereins üblichen Stelle (z.B. Anschlagtafeln im Bereiche des Vereinshauses oder der Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Einladung ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind (z.B. nicht bekannt gegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt u.a.m.). Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekannt gegebenen Termin von diesem Kenntnis erlangt hat, nicht auf unterbliebene persönliche Einladung berufen.

 

9.4       Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem angesetzten Generalversammlungstermin in schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und der Aufsichtsrat. Vom Aufsichtsrat verlangte Tagesordnungspunkte müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die von ordentlichen Mitgliedern verlangte Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließt die Vereinsleitung. Die Generalversammlung selbst kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

9.5       An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder; fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung in der Generalversammlung einschließlich der Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten (z.B. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteinvertreter) sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.

 

9.6       In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereines vorhandenen Kleingarten („Doppelparzellen“ oder Mehrfachparzellen“ des- oder derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleingarten!) der Vereinsmitglieder eine Stimme zugeordnet. Stehen die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als einem Mitglied zu (z.B. Miteigentümern, Ehegatten oder Lebensgefährten als Einzelpächtern oder Unterpächtern), dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem Falle repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das oder die abwesenden Mitglied(er) und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe berechtigt. Können sich zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht auf gemeinsame Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme unberücksichtigt (vgl.Pkt.7.2). Mehrere in der Generalversammlung anwesende Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem Kleingarten zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Abruf zur Abstimmung oder Wahl dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekannt zugeben, wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.

 

9.7       Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingefunden hat. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt grundsätzlich durch Handerhebung, soll aber in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom Vorsitzenden der Generalversammlung (s.Pkt.9.9) festzulegen.

 

9.8       Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert, der Austritt des Vereines aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner (s. Pkt, 1.4) erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern bestätigt werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Stimmberechtigten und von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Über den Tagesordnungspunkt „Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner“ kann überdies nur dann rechtswirksam abgestimmt werden, wenn der Vorstand des betroffenen LANDESVERBANDES nach sinngemäßer Maßgabe der Punkte 9.3 und 9.4 zur Generalversammlung geladen worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung ausreichend Gelegenheit erhalten hat, durch einen oder mehrere Vertreter den Vereinsmitgliedern die Folgen des Austritts darzulegen.

 

9.9       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Vereinsleitung den Vorsitz. Dazu beauftragte Vertreter des LANDESVERBANDES, des ZENTRALVERBANDES der Kleingärtner oder einer Bezirksorganisation sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind, wenn sie es verlangen, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.

 

9.10     Die Wahlen zu den Vereinsorganen werden von einem Wahlausschuss vorbereitet und geleitet. Grundsätzlich ist der Wahlausschuss in der letzten dem Wahlvorgang vorangegangenen Generalversammlung zu bestellen. Ist das nicht geschehen, dann ist der Wahlausschuss zu Beginn der Generalversammlung zu bestellen, die der Wahl dient. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Dem Wahlausschuss sollen möglichst keine Mitglieder angehören, die sich voraussichtlich selbst der Wahl stellen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, welcher der Generalversammlung schon vorher aus dem Kreis der Mitglieder eingeholte Wahlvorschläge zu unterbreiten und den Wahlvorgang zu leiten hat. Sind beim Wahlausschuss keine Wahlvorschläge eingegangen, dann hat sich der Wahlausschuss darauf zu beschränken, mit Stimmenmehrheit für jede besetzende Vereinsfunktion einen oder mehrere Wahlvorschläge zu erstellen und der Generalversammlung zu unterbreiten. Der Abstimmungsvorgang selbst erfolgt so, wie er zu Beginn der Generalversammlung festgelegt worden ist (Pkt 9.7). Der Wahlausschussvorsitzende hat, wenn die Wahl mit Stimmzettel erfolgt ist, nach Beendigung der Stimmabgabe zusammen mit den anderen Wahlausschussmitgliedern das Wahlergebnis zu ermitteln, mündlich zu verkünden und in einem Protokoll festzuhalten. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder die Zuordnung eines Stimmzettels zu einem bestimmten Kandidaten, so entscheidet darüber der Wahlausschuss mit einfacher Mehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlausschussvorsitzenden den Ausschlag. Erfolgt die Wahl durch Handerheben, dann ist das Ergebnis vom Vorsitzenden des Wahlausschusses sofort zu verkünden und ebenfalls in einem Protokoll festzuhalten. Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Abstimmung zu befragen, ob sie sich der Wahl stellen, und nach der Wahl, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlvorgang so lange fortzusetzen, bis die jeweils erforderliche Anzahl von Organfunktionären hat bestellt werden können.

 

Variante Listenwahl: Der Wahlausschuss kann von sich aus mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, jene Personen, die sich der Wahl zu den Vereinsorganen stellen, in Wahllisten zusammenzustellen, die von der Generalversammlung nur unverändert angenommen oder abgelehnt werden können. Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuss bindend vorschreiben oder untersagen, eine Listenwahl vorzubereiten und durchzuführen. Eine Listenwahl ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn der Generalversammlung zumindest zwei wenigstens teilweise verschiedene Wahllisten zur Abstimmung vorgeschlagen werden. In den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu werden. Bei Wahl mittels Stimmzettels hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten. Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B. Kandidatenstreichungen, machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig. Lehnt jemand, der durch Listenwahl in eine Vereinsfunktion gewählt worden ist, die Wahlannahme ab, dann ist die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion durch gewöhnliche Einzelwahl zu besetzen.

 

9.11     Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe fällt grundsätzlich dem zum Schriftführer bestellten Mitglied der Vereinsleitung zu. Der Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines Diktiergerätes bedienen. Er hat binnen vier Wochen eine Reinschrift des Protokolls anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Obmann und dem Aufsichtsratsvorsitzenden zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des Protokolls sind von der Vereinsleitung und vom Aufsichtsrat aufzubewahren und von der Vereinsleitung der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Ordentliche Mitglieder haben gegen Kostenersatz Anspruch auf Ausfolgung einer unbeglaubigten Kopie der vom Schriftführer hergestellten Protokollübertragung..

 

10. Der Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

 

10.1     die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Mitglieder der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr;

 

10.2     die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung;

 

 

10.3     die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestellung der Fachberater und sonstigen Mitglieder des Ausschusses, sowie die allfällige Enthebung aller dieser Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperiode;

 

10.4     die Bestellung eines Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, bei der Wahlen angesetzt sind; allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst erforderlichen Wahlausschusses, wenn ein solcher nicht schon in einer vorangegangenen Generalversammlung bestellt worden ist;

 

10.5     die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder, der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder;

 

10.6     die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und laufender Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der Mitglieder erforderlich sind;

 

10.7     die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung, der Mitglieder oder des Aufsichtsrates;

 

10.8     die Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;

 

10.9     die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die Vereinsleitung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; die Beschlussfassung über den Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner; die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches Vereinsvermögen;

 

10.10   die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung;

 

10.11   die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der Vereinsleitung abschließt.

 

11. Die Vereinsleitung (Der Vorstand)

 

11.1     Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter.

 

11.2     Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzuberufen. Sollte auch der Aufsichtsrat handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, dann hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, davon unverzüglich den LANDESVERBAND der Kleingärtner zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem ZENTRALVERBAND der Kleingärtner beim zu-ständigen Gericht den Antrag zu stellen, einen Kurator zwecks Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung einzusetzen (§ 269 ABGB).

 

11.3     Die Vereinsleitung wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die Vereinleitung einberufen.

 

11.4     Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

11.5     Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

 

11.6     Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

 

11.7     Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Mitgliedes in Kraft.

 

11.8     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des einzelnen Mitglieds der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach Ptk. 11.2.

 

12. Der Aufgabenkreis der Vereinsleitung (des Vorstandes)

 

em Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

12.1     Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Die Vereinsleitung hat dazu legitimierten Organen oder Vertretern des ZENTRALVERBANDS der Kleingärtner und des LANDESVERBANDES der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit Einblick in die Jahresabrechnung und die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrundegelegt werden sollen, zu ermöglichen.

 

12.2     Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.

 

12.3     Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

12.4     Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

12.5     Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung.

12.6     Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder

 

12.7     Versuche der Streitschlichtung zwischen Mitgliedern (s.Pkt. 16.4)

 

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

13.1     Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei vermögenswerten Dispositionen, die den Umfang ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten steht das Vertretungs-recht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung dem Obmann allein zu, in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier.

 

13.2     Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer.

 

13.3     Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im Ausschuss.

 

13.4     Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vereinsleitung.

 

13.5     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

 

13.5     Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.

 

14. Der Ausschuss

 

besteht aus der Vereinsleitung, aus den Fachberatern und den Gruppenleitern (Sektionsleitern). Er soll monatlich eine Sitzung abhalten, die vom Obmann oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet wird. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Dem Ausschuss obliegt,

 

14.1     die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Fachberater, wenn die Anträge nicht dem Wirkungsbereich der Generalversammlung oder der Vereinsleitung vorbehalten sind;

 

14.2     die Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung;

 

14.3     die Stellungnahme zu allen organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen, sowie zu den jeweiligen Finanzberichten des Kassiers und den Berichten des Aufsichtsrates.

 

15. Der Aufsichtsrat (DieKontrolle)

 

15.1     Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Für dieselbe Funktionsperiode können Mitglieder der Vereinsleitung und des Ausschusses nicht auch zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden. Ehegatten (Lebensgefährten), Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahleltern und Wahlkindern und Geschwister können nicht für die selbe Funktionsperiode nebeneinander zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern bestellt werden.

 

15.2     Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des zu Beginn der Funktionsperiode zu wählenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

15.3     Dem Aufsichtsrat obliegt es, laufend die Geschäftsgebarung und die Leitung des Vereines auf Gesetzes- und Satzungskonformität zu kontrollieren und den Rechnungsabschluss zu prüfen. Er hat an ihn herangetragene Beschwerden der Mitglieder nachzugehen, ihre Wünsche und Anregungen entgegenzunehmen und je nach dem Ergebnis eigener Prüfung an die Vereinsleitung oder die Generalversammlung weiterzuleiten. In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einzeln oder in ihrer Gesamtheit berechtigt, an Sitzungen der Vereinsleitung und des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und wahrgenommene Missstände aufzuzeigen. Der Aufsichtsrat hat das Recht, von der Vereinsleitung jederzeitige Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen zu erhalten. Unterlässt es die Vereinsleitung, die vom Aufsichtsrat gerügten Missstände abzustellen, dann hat der Aufsichtsrat den Vereinsobmann unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Erhalt der Aufforderung eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt der Aufforderung stattzufinden hat. Kommt der Obmann dieser Aufforderung nicht nach, dann ist der Aufsichtsrat selbst berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und zu leiten.

 

15.4     In der Generalversammlung erstattet der Vorsitzende des Aufsichtsrates Bericht über das Ergebnis seiner Kontroll-, Prüfungs- und Wahrnehmungstätigkeit. Ihm obliegt es, für den Aufsichtsrat in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsleitung zu stellen.

 

16. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

 

16.1     Den Mitgliedern und dem Verein steht es frei, zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, seien es solche zwischen Mitgliedern oder solche zwischen Mitgliedern und dem Verein, jeweils im Einzelfall einen Schiedsvertrag nach § 577 ZPO zu schließen.

 

16.2     Solange ein solcher Schiedsvertrag nicht zustande gekommen ist, besteht für keinen Streitteil ein Hindernis zur sofortigen Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung privatrechtlich zu beurteilender Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.

 

16.3     Das Interesse des einzelnen Vereinsmitgliedes auf korrekte Vereinsadministration ist – soferne nicht eigene subjektive Rechte verletzt werden – bei der Vereinsbehörde geltend zu machen.

 

16.4     Es steht den Mitgliedern frei, untereinander bestehende Streitigkeiten, die mit ihrer Stellung als Kleingärtner in Zusammenhang stehen, mit dem Ersuchen um Schlichtung an die Vereinsleitung heranzutragen. Die Vereinsleitung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Es steht ihr aber keine Entscheidungsbefugnis zu.

 

17. Auflösung des Vereins

 

17.1     Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, soferne zumindest zwei Drittel der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind (vgl Pkt. 9.8).

 

17.2     Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, soferne noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt.